Schießen für Minderjährige
- 12 und 13 Jahre Schießen mit Luft- und Federdruckwaffen, sowie mit Waffen, bei denen zum Antrieb des Geschosses kalte Treibgase (z.B. CO2) verwendet werden, ist erlaubt,
wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die schriftliche Erklärung des Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten oder Anwesenheit des/der Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut.
- Die besondere Obhut verlangt die Beaufsichtigung durch verantwortliche und z ur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen.
- Wichtig: die Einverständniserklärung ist vor dem Schießen vom Trainer/Betreuer entgegenzunehmen und muss während des Schießens aufbewahrt werden.
- 14 und 15 Jahren Schießen mit "sonstigen Schusswaffen" ist erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die schriftliche Erklärung des Einverständnisses des/der Sorgeberechtigten oder Anwesenheit des/der Erziehungsberechtigten und Gewährleistung einer besonderen Obhut.
- Die besondere Obhut verlangt die Beaufsichtigung durch verantwortliche und zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtspersonen.
- Nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze:
- also bei Jugendlichen ab 14 Jahren (Luftdruckwaffen) und
- Jugendlichen ab 16 Jahren (sonstige Schusswaffen) ist die Einverständniserklärung der/des Sorgeberechtigten nach dem Waffengesetz nicht mehr erforderlich,
es wird aber empfohlen, diese sich dennoch schriftlich geben zu lassen, da der Jugendleiter oder -trainer die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen innehat,solange die Sorgeberechtigten nicht anwesend sind.
- Außerdem sollten die Einverständniserklärungen im Verein mindestens solange aufbewahrt werden, bis der Jugendliche die erforderliche Altersgrenze überschritten hat.
- Auf Verlangen ist die Einverständniserklärung auch der Behörde vorzulegen.
Wann dürfen Minderjährige schießen? | |||||
unter 12 Jahren | 12 + 13 Jahre | 14 + 15 Jahre | ab 16 Jahre | ||
Druckluft-, Federdruck- u. | Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern und behördlicher Erlaubnis* | Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit + Obhut | Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern | Erlaubt | |
Andere ("scharfe") | Verboten |
| Mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern | Erlaubt | |
+ Obhut = unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson | |||||
* Behördliche Erlaubnis = Ausnahme vom Alterserfordernis (Einzelerlaubnis) | |||||
Stand: 13.02.2006 | |||||